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RG, 09.02.1899 - Rep. VI. 23/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Hat der gemäß § 354 C.P.O. zur Verhandlung über seine Zeugnisweigerung geladene Zeuge Anspruch auf Entschädigung nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878, wenn er in dieser Verhandlung seine Weigerung zurückzieht und sofort als Zeuge ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 43, 409
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 19.02.2018 - 17 W 198/17
Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung
Der Zeuge erhält für seine Teilnahme am Termin keine Zeugenentschädigung, dies selbst dann nicht, wenn er, etwa weil er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, doch noch sogleich vernommen wird (RGZ 43, 409;… Zöller/Greger, a.a.O.). - OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
Zwischenstreitverfahren über Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
Denn schon das Reichsgericht ist seinerzeit davon ausgegangen, dass der Zeuge in dem Zwischenstreit als Partei anzusehen sei (vgl. RGZ 43, 409; 28, 437).